Stand Februar 2004
Die Zuzahlung zu Arzneimitteln beträgt bis zu einem
Verkaufspreis des Arzneimittels von 50 € genau 5 €.
Beträgt der Verkaufspreis des Arzneimittels zwischen 50 und 100 €, muss der
Patient genau 10 % des Verkaufspreises selbst bezahlen.
Ist ein Arzneimittel teurer als 100 €, muss 10 € Rezeptgebühr bezahlt
werden.
Ist ein Arzneimittel billiger als 5 €, muss nie mehr als der eigentliche
Verkaufspreis bezahlt werden.
Beispiele:
Verkaufspreis Arzneimittel 4,35 €: Rezeptgebühr = 4,35 €
Verkaufspreis Arzneimittel 9,50 €: Rezeptgebühr = 5,00 €
Verkaufspreis Arzneimittel 68,70 €: Rezeptgebühr = 6,87 €
Es gibt weitere Zuzahlungsregelungen für Verband- oder Hilfsmittel, die hier den Rahmen meiner Ausführungen sprengen würden.
Wichtig:
Die Apotheken ziehen die Rezeptgebühren für Ihre Krankenkasse ein. Die
Rezeptgebühren werden an die Krankenkassen weitergereicht und sind nicht Gewinn
der Apotheken. Die Apotheke erbringen diese Verwaltungsleistung des
Gebühreneinzugs schon immer genauso unentgeltlich für die Kassen wie
andere Leistungserbringer, für die diese Verpflichtung jetzt neu ist.
Damit Sie aber nicht zu viel bezahlen, möchten wir Sie über die Belastungsgrenzen aufklären.
Wichtig: Eine Befreiung für weitere Zuzahlungen oder eine Kostenrückerstattung erhalten Sie nicht von selbst, sondern müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.
1.) Die vollständige Befreiung von der Zuzahlung
Sie gilt nur für:
- Kriegsopferfürsorge
- Mitversicherte Kinder unter 18 Jahren
2.) Teilweise Befreiung von der Zuzahlung.
Für jeden Patienten ist abhängig von seinem Einkommen eine Belastungshöchstgrenze vorgesehen, über die hinaus die Zuzahlungen unzumutbar wären. Können Sie anhand von Zuzahlungsquittungen beweisen, dass Sie mehr als gesetzlich zumutbar belastet wurden, erstattet Ihnen die Krankenkasse nach Jahresende die Überzahlung zurück.
Wie berechnet sich jetzt Ihre individuelle Zuzahlungs-Obergrenze?
- Kein Versicherter muss mehr als 2% seines Bruttoeinkommens für Zuzahlungen an Arznei- und Heilmitteln aufbringen. Je nach Anzahl der Familienangehörigen gehen vom Bruttoeinkommen noch Freibeträge ab, so dass die 2% dann nur von dem erniedrigten Betrag zugemutet werden können.
Für den ersten nicht erwerbstätigen Familienangehörigen (Ehegatte) werden 4347 € und für jeden weiteren Familienangehörigen (Kinder) werden 3648 € pro Jahr berücksichtigt.
Beispiel: Versicherter, verheiratet, 2 Kinder: Bruttojahreseinkommen 40000 €
40000-4347-2x3648 = 28357€
Die Familie darf mit maximal 2% von 28357€ = 567,14 €/ Jahr mit Zuzahlungen belastet werden.Wenn Sie Ihre individuellen Daten anonym in den Zuzahlungsrechner eingeben, können Sie testen, ob Sie von der Zuzahlung befreit werden können
Unsere Kundenkarte erleichtert Ihnen das Sammeln von Zuzahlungsbelegen!
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